Sie wollen sich um eine Mietwohnung der Stadt Villach bewerben. Die Wohnungsvergabe erfolgt unter Zugrundelegung der Richtlinien des sozial-orientierten Objektivierungsverfahrens für die Wohnungsvergabe bei der Stadt Villach.
Um eine Vormerkung und Reihung durchführen zu können, werden Sie ersucht, den Aufnahmeantrag vollständig und genau auszufüllen. Nur anhand dieser Unterlage ist es uns möglich, Ihre Wohnungswünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen und die in Ihrem Falle vorliegende Dringlichkeit zu beurteilen. Wir können daher erst nach Retournierung Ihres ausgefüllten Aufnahmeantrages und der darin erbetenen Nachweise Ihr Ansuchen vormerken und weiter bearbeiten.
Bitte legen Sie die erforderlichen Nachweise (siehe unten), insbesondere die Einkommensbestätigungen aller mitziehenden Personen, in Kopie bei, damit bei der Bearbeitung Ihres Ansuchens keine Verzögerung eintritt.
Denken Sie beim Ausfüllen des Aufnahmeantrages auch bitte daran, dass die von Ihnen angegebenen Wünsche hinsichtlich Wohnungsgröße, Ausstattung und Komfort in einem realistischen Verhältnis zur Miete stehen sollten, die Sie leisten können.
Da zumeist eine große Anzahl von Anträgen für eine Wohnungsvergabe vorliegt, möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass mit einer entsprechenden Wartezeit zu rechnen ist.
Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen unter der Telefonnummer 04242/ 205-5013 bzw. 205-5014 gerne zur Verfügung.
Ablauf des Vergabeprozesses
Grundsätzlich erfolgt die Erfassung aller Wohnungssuchenden aufgrund eines schriftlichen Antrages in der Abteilung Wohnungen. Nach Überprüfung der Wohnverhältnisse durch ein Organ der Stadt Villach an Ort und Stelle wird der Wohnungswerber nach Größe des Haushaltes innerhalb der entsprechenden Wohnungstypenliste nach Punkten gereiht.
Die rangmäßige Dringlichkeit ergibt sich aus der Summe der ermittelten Punkte. Die Wohnungswerber werden dann in der Folge von der Abteilung Wohnungen entsprechend der Rangliste verständigt.
Bei Punktegleichheit von Wohnungswerbern ist die Vormerkdauer entscheidend. Die Vormerkung erlischt, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mündlich, telefonisch oder schriftlich im Amt erneuert wird. Vor einer Streichung aus der Vergabeliste ist der Wohnungswerber jedoch zu informieren.
Allgemeine Voraussetzungen
- Österreichische Staatsbürgerschaft, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz oder internationale Verträge Bürger anderer Staaten gleichgestellt werden. Diesen gleichgestellt werden auch Personen, deren Tätigkeit in Villach von öffentlichem Interesse ist.
- Der Wohnungswerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht für alleinstehende Wohnungssuchende mit einem Kind und für Schwangere (Vorlage Mutter-Kind-Pass).
- Der Wohnungswerber muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit zwei Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz oder in den letzten drei Jahren eine zweijährige Beschäftigung in Villach haben. Wohnungswerber, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Villach bzw. kürzer als zwei Jahre in Villach haben oder noch keine zweijährige Berufstätigkeit innerhalb der letzten drei Jahre in Villach nachweisen können, können im Rahmen der Verfügbarkeit freier Wohnungen versorgt werden.
- Wohnungswerber und alle volljährigen mitziehenden Personen haben bei Antragstellung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, LGBl Nr. 89/2011 oder sie ersetzende Verordnungen).
- Asylberechtigte Wohnungswerber sowie alle mitziehenden Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben vor Zuweisung einer Wohnung den Absolvierungsnachweis der im Rahmen des Integrationspasses durch das Integrationsbüro der Stadt Villach angebotenen Schulung „Harmonisches Zusammenleben in Villach“ zu erbringen.
Termine & Fristen
Alle Wohnungswerber haben jährlich ihren Antrag mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erneuern. Ansonsten erlischt die Vormerkung.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Ansuchen kann nur bewertet werden, wenn folgende Unterlagen beigelegt sind:
Einkommensnachweise und sonstige Nachweise (Einkommensnachweise für alle mitziehnenden Personen):
- Jahreslohnzettel vom Vorjahr oder Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr
- Jahreslohnzettel von Pensionsversicherungsanstalten vom Vorjahr
- Arbeitslosenunterstützung (Formular des Arbeitsamtes) vom Vorjahr
- Wochengeld / Karenzurlaubsgeld vom Vorjahr
- Kindergeld vom Amt der Kärntner Landesregierung vom Vorjahr
- Niederschrift vom Jugendamt über Alimente
- Bestätigung über Unterhaltszahlungen
- Bestätigung Besuchsrecht
- Nachweis über Stipendien bzw. Einkommen der Eltern vom Vorjahr
- Krankengeldbestätigung der jeweiligen Krankenversicherungsanstalt
- Bestätigung Familienbeihilfe
- Mitversicherungsbestätigung der jeweiligen Krankenversicherungsanstalt
- Meldezettel (aller mitziehenden Personen, wenn Hauptwohnsitz nicht in Villach ist)
- Lehrlingsbestätigung (Lehrvertrag)
- Bestätigung Deutschkurs (A2-Niveau) gemäß Wohnbauförderungsgesetz Durchführungsverordnung 2011 (gilt für alle mitziehenden volljährigen Personen)
- Absolvierungsnachweis Schulung „Harmonisches Zusammenleben in Villach“ gemäß Integrationspass (gilt für alle mitziehenden Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr)
- Bestätigung vom Arbeitgeber über bereits 2-jährige Beschäftigung in Villach (gilt nur für Antragsteller ohne Hauptwohnsitz in Villach)
- Einzahlungsabschnitt (bzw. bei Dauerauftrag Kontoauszug) der letzten Miete inkl. Betriebs- und Heizkosten oder Miet- bzw. Kaufvertrag der bisherigen Wohnung bzw. Dienstvertrag bei Dienstwohnung
- Scheidungsurteil
- Vorsprache durch Dritte im Wohnungswesen – Vollmacht erforderlich
- Nachweis über Art der Behinderung
- Mutter-Kind-Pass (bei bestehender Schwangerschaft)
- Delogierungsbescheid
- Staatsbürgerschaftsnachweis vom Antragsteller
- Reisepass aller erwachsenen Personen
Achtung: Antragstellung NUR mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-oder EWR-Mitgliedstaates bzw. der Schweiz oder als Flüchtling nach Genfer Konvention mit Asylbescheid und Konventionspass.